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Verlust der Gewerbeberechtigung aufgrund gerichtlicher Verurteilung

Wer von einem Gericht zu einer 3 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, wird von der Ausübung jedes Gewerbes ausgeschlossen.


Besonders bedrohlich sind Strafverfahren iZm gewissen Sondertatbeständen. Eine Verurteilung nach einer dieser Tatbestände führt nämlich unabhängig vom Strafmaß jedenfalls zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Sofern im konkreten Einzelfall möglich, wäre in derartigen Fällen eine Diversion anzustreben. Diversion kann nur unter bestimmten Umständen zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Die Sondertatbestände betreffen Verurteilungen wegen:

  • betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB),

  • organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB),

  • betrügerischer Krida (§ 156 StGB),

  • Schädigung fremder Gläubiger (§ 157 StGB),

  • Begünstigung eines Gläubigers (§ 158 StGB) oder

  • grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB)


Die Ausübung des Gewerbes ist erst nach Tilgung des Strafurteils wieder möglich. Tilgung bedeutet, dass eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Strafregisterbescheinigung und in Strafregisterauskünften nicht mehr aufscheint.




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