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Strafregisterbescheinigung - wo beantragen?

Aktualisiert: 1. März 2023

Eine rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Strafgericht zieht nicht nur die bekannten Sanktionen wie Freiheitsstrafen, Geldstrafen, vorbeugende Maßnahmen - wie beispielsweise die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher - oder vermögensrechtliche Anordnungen nach sich, sondern darüber hinaus auch den Eintrag im österreichischen Strafregister. Hinweis: Bei einer diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens nach den §§ 198 ff StPO endet das Verfahren ohne Schuldspruch und damit auch ohne rechtskräftige Verurteilung des Beschuldigten. Eine solche diversionelle Erledigung zieht damit auch keinen Eintrag im Strafregister nach sich, was einen enormen Vorteil der Diversion darstellt. Vollständigkeitshalber ist aber festzuhalten, dass die Diversion justizintern dokumentiert wird/ist.


Eintragungen im Strafregister können insbesondere hinsichtlich des beruflichen Fortkommens des betroffenen Verurteilten gravierende Nachteile bewirken, zumal viele Arbeitgeber vor Begründung eines Dienstverhältnisses die Vorlage einer entsprechenden Strafregisterbescheinigung verlangen.


Was ist das Strafregister?

Das Register

Beim österreichischen Strafregister handelt es sich um ein zentral geführtes Register für das gesamte österreichische Bundesgebiet, welches gem § 2 Strafregistergesetz alle rechtskräftigen Verurteilungen beinhaltet, die durch ein österreichisches Strafgericht verhängt wurden. Ergänzend sind unter anderem rechtskräftige Verurteilungen österreichischer StaatsbürgerInnen sowie von Personen mit Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich durch ausländische Strafgerichte enthalten, ebenso wie alle sich auf solche Verurteilungen beziehenden Entscheidungen in- und ausländischer Strafgerichte. Hinweis: verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren werden demgegenüber in einem eigenen Register, und zwar im Finanzstrafregister, evident gehalten (vgl § 194a FinStrG).

Die Führung des Strafregisters obliegt gemäß § 1 Abs 2 Strafregistergesetz der Landespolizeidirektion Wien, welche wiederum nach Eintritt der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung durch die ordentlichen Gerichte über die Verurteilung zu informieren ist.

Inhalt der Eintragung

Die Eintragung im Strafregister enthält unter anderem die Geschäftszahl des Gerichtsaktes erster Instanz, Name und Geburtsdatum des Verurteilten, sein Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort/Anschrift, sowie die Vornamen der Eltern. Außerdem den Tag der gerichtlichen Verurteilung erster Instanz, die Bezeichnung der strafbaren Handlung, die ausgesprochenen Sanktionen, die Auskunft darüber, ob der Täter zum Zeitpunkt der Tatbegehung berauscht war, ob es sich um ein Verkehrsdelikt handelt und ob es sich um die erste bzw um die wievielte Verurteilung des Verurteilten es sich handelt. Achtung: die Eintragung im Strafregister ist inhaltlich umfassender als die Strafregisterbescheinigung, also jene Bescheinigung, die auf Basis der Strafregistereintragung erstellt wird (siehe dazu unter Punkt 2).

Dauer der Eintragung

Wurde die gesamte Strafe vollzogen (beispielsweise durch die vollständige Entrichtung der verhängten Geldstrafe oder durch die vollständige Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe), wurde die Strafe dem Verurteilten durch Verzicht auf den Vollzug nachgesehen oder darf die Strafe nicht mehr vollzogen werden, beginnt die Tilgungsfrist nach § 2 Abs 1 Tilgungsgesetz zu laufen. Abhängig von der verhängten Strafe beträgt die Tilgungsfrist sodann drei, fünf, zehn oder 15 Jahre. Bei gewissen schwerwiegenden Verurteilungen ist eine Tilgung sogar gänzlich ausgeschlossen (§ 5 TilgG). Zu näheren Informationen hinsichtlich Dauer der Tilgungsfristen siehe „Nachteilige Folgen einer gerichtlichen Verurteilung – wie lange dauern sie?“. Mit dem Ablauf der Tilgungsfrist tritt sodann die Tilgung ein, dh der Verurteilte gilt (wieder) als unbescholten. Eine vorzeitige Tilgung könnte ausschließlich über das Stellen eines Gnadengesuchs an das Bundesministerium für Justiz erwirkt werden. Ein solches Gnadengesuch kann formlos eingereicht werden, muss jedoch zu mindestens einen Gnadengrund enthalten, wie beispielsweise eine konkrete Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz.

Ab Eintritt der Tilgung darf die Verurteilung gem § 1 Abs 5 TilgG nicht mehr in Strafregisterauskünfte bzw Strafregisterbescheinigungen aufgenommen werden. Die getilgte Verurteilung, sowie den Verurteilten betreffende Daten gem § 12 Abs 1 Strafregistergesetz, sind jedoch erst nach dem Ablauf von zwei Jahren ab dem Eintritt der Tilgung aus dem Strafregister zu löschen. In den zwei Jahren zwischen Tilgung und Löschung der Daten aus dem Strafregister kann lediglich die Abteilung der Landespolizeidirektion, die mit der Führung des Strafregisters betraut ist, die Eintragungen noch einsehen.

Die Strafbescheinigung

Wie bereits eingangs erwähnt, ist die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung sowohl im beruflichen Alltag als auch in vielen anderen Fällen immer häufiger erforderlich bzw wird diese vom (künftigen) Arbeitgeber immer öfter gefordert. Auf Antrag ist dem Antragsteller daher durch die zuständige Stelle (siehe dazu weiter unten) eine solche Strafregisterbescheinigung auszustellen. Der Antragsteller erhält sodann entweder eine Bescheinigung darüber, dass das Strafregister keine den Antragsteller betreffende Verurteilung enthält (siehe dazu im Detail unter Punkt 2.2.1) oder einen Auszug, der etwaige Strafregistereinträge ersichtlich macht. Achtung: Wie unter Punkt 1.2 angemerkt, gibt die Strafregisterbescheinigung nicht alle Informationen wieder, die im Strafregister vermerkt sind.

Verfahren

Antragstellung

Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.

Zur Überprüfung der Identität des Antragstellers hat dieser grundsätzlich mindestens einmal persönlich bei der zuständigen Behörde zu erscheinen und einen Identitätsnachweis (amtlicher Lichtbildausweis) beizubringen. Dies kann entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung der Strafregisterbescheinigung erfolgen. Sollte sich der Antragsteller bei Antragstellung oder Abholung vertreten lassen, ist hierfür eine Vollmacht erforderlich. Das zwingend erforderliche, einmalige, persönliche Erscheinen des Antragstellers kann jedoch nicht im Wege einer Vertretung erfolgen. Zumindest einen Weg (Antragstellung oder Abholung) muss der Antragsteller damit persönlich absolvieren.

Die Strafregisterbescheinigung kann mittlerweile auch digital unter Verwendung der Bürgerkarte bzw Handy-Signatur beantragt werden. Auch eine Beantragung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt ist möglich, sofern dieser eine Kopie des Identitätsnachweises des Antragstellers vorlegt. In diesen beiden konkreten Fällen ist das persönliche Erscheinen des Antragstellers nicht erforderlich.

Hier finden Sie den Link zum PDF-Formular „Antrag auf Ausstellung einer Strafregister-bescheinigung und hier den Link zur digitalen Antragstellung.

Zuständige Stelle

Zur Ausstellung einer nicht digital beantragten Strafregisterbescheinigung sind gemäß § 10 Abs 1 Strafregistergesetz die folgenden Stellen sachlich zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit gem § 10 Abs 2 Strafregistergesetz jeweils nach dem Aufenthalt des Antragstellers richtet:

  • in Gemeinden grundsätzlich der Bürgermeister;

  • in Gemeinden mit Landespolizeidirektionen die Landespolizeidirektion (Anm: In Wien erhält man die Strafregisterbescheinigung nur bei den Polizeikommissariaten);

  • in Krems und Waidhofen an der Ybbs der Magistrat;

  • in Rust die Landespolizeidirektion Burgenland;

  • im Ausland: die österreichischen Vertretungsbehörden.

Achtung: Für die Ausstellung einer digital beantragten Strafregisterbescheinigung ist jedoch ausschließlich das Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien zuständig.

Beizulegende Unterlagen

Der Antragsteller hat seinem schriftlichen Antrag einen Identitätsnachweis (amtlichen Lichtbildausweis; zB Pass, Personalausweis), einen etwaigen Nachweis früher geführter Namen (zB infolge Heirat-, Scheidungs-, Adoptionsurkunde oä) sowie gegebenenfalls eine Vollmacht im Falle einer Vertretung anzuschließen.

Im Sonderfall der „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bzw „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ ist außerdem eine unterschriebene Bestätigung des aktuellen oder künftigen Dienstgebers beizulegen.

Im Falle der digitalen Antragstellung entfällt die Beilegung eines Identitätsnachweises, da die digitale Antragstellung mittels Handy-Signatur erfolgt, die als digitaler Ausweis im Netz gilt.

Kosten

Zumal es sich bei der Strafregisterbescheinigung um eine öffentliche Urkunde handelt, entstehen bei deren Ausfertigung Gebühren nach dem Gebührengesetz. Bei der konventionellen Antragstellung belaufen sich die Kosten für die Ausstellung der Strafregisterbescheinigung im Jahr 2022 auf EUR 30,70 und bei elektronischer Antragstellung via Bürgerkarte bzw Handysignatur auf EUR 25,00.

Übermittlung der Bescheinigung

Die ausgefertigte Strafregisterbescheinigung kann entweder persönlich abgeholt werden, oder auf Wunsch des Antragstellers im Falle der persönlich bzw digital erfolgten Antragstellung, postalisch zugesandt werden. Die entsprechende Zusendung erfolgt grundsätzlich in Form eines RSa-Briefes (Zustellung zu eigenen Handen), auf Verlangen des Antragstellers jedoch auch mittels normalen Briefs.

Ergebnis

Positives Abfrageergebnis

Enthält das Strafregister einen entsprechenden Eintrag zum Antragsteller, wird dieser auf der ausgestellten Strafregisterbescheinigung ersichtlich. Die Strafregisterbescheinigung enthält dabei jedoch nur Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten. Bei Geldstrafen, die beispielsweise regelmäßig bei finanzstrafgerichtlichen Verurteilungen verhängt werden, ist für die Beurteilung des Zeitraums von mehr als drei Monaten die Ersatzfreiheitsstrafe maßgeblich.

Negatives Abfrageergebnis

Sofern im Strafregister keine bzw nur bereits getilgte Verurteilungen lautend auf den Antragsteller enthalten sind, ist auf der Bescheinigung gemäß § 11 Abs 4 Strafregistergesetz zu vermerken:

„Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.“

Es handelt sich somit um eine Negativauskunft.

Ablehnung des Antrags

Gem § 10 Abs 3 Strafregistergesetz ist ein Antrag abzulehnen, sofern sich der Antragsteller nicht auszuweisen vermag, oder wenn nach ihm zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.

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