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Verkaufen/vermieten Sie nur oder versteuern Sie auch?

DAC 7-Anbieter auf digitalen Plattformen aufgepasst!

Achtung für alle in der EU ansässigen Anbieter auf digitalen Plattformen, die ihre Einkünfte bislang nicht ordnungsgemäß versteuert haben: Plattformbetreiber müssen in Zukunft personenbezogene Daten ihrer Anbieter melden. Diese Daten landen sodann bei der Abgabenbehörde des jeweiligen EU-Ansässigkeitsstaates!


Hintergrund

Die voranschreitende Digitalisierung und das damit verbundene verstärkte Anbieten von grenzüberschreitenden Dienstleistungen und Waren über digitale Plattformen soll in Zukunft nicht mehr „spurlos“ an der Finanzverwaltung vorbeigehen. Bislang war die Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung von Steuervorschriften in diesem Bereich nur schwer möglich. Die im März 2021 beschlossene europäische Richtlinie EU 2021/514 („DAC 7“) soll Abhilfe schaffen.


National umgesetzt wurde die Richtlinie in Österreich durch das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG). Das DPMG ist ab 01.01.2023 anwendbar und verpflichtet Plattformbetreiber zur Meldung bestimmter Informationen an die Abgabenbehörde. Ziel und Zweck dieser Meldeverpflichtung ist es, die Besteuerung von Anbieternauf digitalen Plattformen sicherzustellen. Auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten wird an der gesetzlichen Umsetzung von DAC 7 gearbeitet. Bis 31.12.2022 bleibt dafür Zeit.

In Österreich sind verstärkte Sorgfaltspflichten von Plattformbetreibern nicht gänzlich neu. Seit 2021 sieht das Umsatzsteuergesetz ("UStG“) besondere Aufzeichnungspflichten für Plattformbetreiber (wie etwa Airbnb) vor. Zweck ist die Erforschung und Überprüfung des Umsatzsteuerschuldners. Es gibt aber wesentliche Unterschiede zwischen der schon bestehenden Aufzeichnungspflichten laut UStG zum nunmehr eingeführten DPMG:

Plattformbetreiber müssen die aufgezeichneten Daten bislang nicht in jedem Fall der Abgabenbehörde melden. Dies ist gemäß § 18 UStG – im Unterschied zum DPMG/DAC 7 – erst ab Überschreiten einer Umsatzschwelle von EUR 1 Million vorgesehen.


Daten werden bislang nicht automatisch mit anderen Staaten ausgetauscht. Hier liegt die wesentliche Neuerung. Der automatische Informationsaustausch ist das Kernstück von DAC 7. Der erste länderübergreifende Datenaustausch soll bis zum 28.02.2024 stattfinden.


Anwendungsbereich des österreichischen DPMG

Von DAC 7 - und sohin auch vom DMPG – in die Pflicht genommen werden Plattformbetreiber. Das DPMG erfasst dabei jene Plattformbetreiber, über deren Plattform „relevante“ Tätigkeiten (siehe dazu sogleich) durch Anbieter angeboten und ausgeübt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die angebotenen Tätigkeiten gegen Vergütung ausgeführt werden.

Als „relevant“ gelten nach dem DPMG folgende Tätigkeiten:

  • Vermietung und Verpachtung von Immobilien,

  • persönliche Dienstleistungen,

  • Verkauf von Waren und

  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.

Der Anwendungsbereich ist damit sehr umfangreich.

Um eine Meldeverpflichtung für Plattformbetreiber in Österreich auszulösen, ist ein territorialer Anknüpfungspunkt an Österreich erforderlich. Auch ein „mittelbarer“ territorialer Anknüpfungspunkt in Österreich ist ausreichend. Dies ist dann gegeben, wenn durch die Plattform die Ausübung einer relevanten Tätigkeit in Österreich durch einen meldepflichtigen Anbieter ermöglicht wird.


Was ist mit Plattformbetreibern aus anderen Ländern bzw ohne territoriale Anknüpfung in Österreich? Hier sieht DAC 7 Folgendes vor:

  • Plattformbetreiber mit Ansässigkeit in anderen EU-Staaten sind zur Meldung in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat verpflichtet.

  • Plattformbetreiber mit Ansässigkeit in sogenannten "qualifizierten“ Drittstaaten, die einen automatischen Informationsaustausch mit allen EU-Mitgliedsstaaten vornehmen, können an die zuständige Behörde ihres jeweiligen Ansässigkeitsstaats melden (die diese Information sodann an die Behörden aller betroffenen Mitgliedsstaaten weiterleitet).

  • Plattformbetreiber mit Ansässigkeit in nicht qualifizierten Drittstaaten, die keinen automatischen Informationsaustausch mit allen EU-Mitgliedsstaaten vornehmen, müssen sich – falls sie über meldepflichtige Anbieter verfügen - in einem EU-Mitgliedsstaat registrieren und in diesem Staat melden.

Pflichten nach dem DPMG

Das DPMG verpflichtet Plattformbetreiber entsprechend den Vorgaben von DAC 7, bestimmte personenbezogene Informationen über ihre Anbieter zu erfassen, zu überprüfen und an das Finanzamt Österreich zu melden. Welche Informationen zu melden sind, zählt § 13 Abs 1 DPMG taxativ auf. Kleinstanbieter sind jedenfalls von der Meldepflicht ausgenommen, um den Aufwand für die Plattformbetreiber in Grenzen zu halten. Ebenso ausgenommen sind besonders große Anbieter, bei welchen die Steuerverwaltung die Einhaltung der Steuervorschriften einfacher kontrollieren kann.


Die Meldung der Plattformbetreiber hat jährlich bis spätestens zum 31.01 eines Kalenderjahres für den vorangegangen Meldezeitraum zu erfolgen. Für den (ersten) Meldezeitraum 2023 müssen die DPMG-relevanten Informationen demnach bis zum 31.01.2024 gemeldet werden.


Neben der jährlichen Meldepflicht haben Plattformbetreiber auch bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Darunter fällt etwa, den Ansässigkeitsstaat bzw die Ansässigkeitsstaaten der Anbieter zu bestimmen. Dies ist relevant für den länderübergreifenden Austausch der gemeldeten Informationen.


Automatischer Informationsaustausch

Die von den Plattformbetreibern in Österreich gemeldeten Daten werden mit anderen am Informationsaustausch teilnehmenden Staaten ausgetauscht. Das ist eine wesentliche Neuerung. Der Datenaustausch geht dabei in beide Richtungen – dh nicht nur Österreich meldet an andere Staaten. Auch jene Anbieterinformationen, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten bzw „qualifizierten“ Drittstaaten (siehe dazu oben) gesammelt werden, werden vice versa an Österreich gemeldet.


Sanktionen

Für Plattformbetreiber steht die Verletzung der Pflichten nach dem DPMG unter Strafe. Die vorsätzliche Verletzung von Meldepflichten wird etwa mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 sanktioniert. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG ist dabei nicht vorgesehen.

Anders sieht die Situation für Anbieter auf digitalen Plattformen aus: in Österreich steuerpflichtige Anbieter können sehr wohl Selbstanzeige erstatten und sollten dies auch in Erwägung ziehen, wenn sie in der Vergangenheit Leistungen über digitale Plattformen erbracht und nicht versteuert haben. Ab dem Steuerjahr 2023 weiß die Abgabenbehörde über diese Einkünfte Bescheid.

Achtung: auch wer ab diesem Zeitpunkt steuerehrlich ist, muss sich aber die Frage gefallen lassen, ab wann er mit dieser Tätigkeit begonnen hat.


Wurden Vergütungen nicht ordnungsgemäß versteuert, kann das strafbar sein. Bei vorsätzlicher Abgabenhinterziehung drohen dabei Geldstrafen bis zum Zweifachen des verkürzten Steuerbetrages neben einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren. Eine rechtzeitige Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG wirkt strafbefreiend.


So können wir Ihnen helfen:

Gerne beraten wir Sie in diesem Zusammenhang zu finanzstrafrechtlichen Fragen und unterstützen Sie bei der Erstellung einer strafbefreienden Selbstanzeige!

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