Immer wieder kommt es vor, dass eine Steuer bereits rechtskräftig festgesetzt wurde, aber vom Finanzamt nicht eingehoben wird. Dies kann zB der Fall sein, weil ein Konkursverfahren anhängig ist, mögliche Haftungsschuldner ausfindig gemacht werden müssen, ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt wurde oder ein Verfahren wegen Nachsicht gemäß § 236 BAO anhängig ist. Passiert in so einem Fall für eine Dauer von fünf Jahren nichts (dh keine Unterbrechungshandlung), so ist die Einhebung der Abgabe verjährt. Die Steuer ist von Amts wegen zu löschen. Allfällige Haftungsbescheide gehen ins Leere.
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