Es erscheint häufig der Eindruck, dass es bei vielen Unternehmern weitestgehend unbekannt ist, dass der Geschäftsführer einer GmbH für die Abgabenschulden „seiner“ GmbH herangezogen werden kann. Auch wenn die GmbH durch ein ordentliches Insolvenzverfahren abgewickelt wurde, kann der Geschäftsführer für jenen Teil der Abgaben, die nicht durch die Quote bezahlt wurden, gegenüber dem Finanzamt haften. Diese Haftung ist als Ausfallshaftung konzipiert, welche jedoch lediglich infolge schuldhafter Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer zu Anwendung kommen kann.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung kann bei Selbstbemessungsabgaben aber bereits vorliegen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit – in der Regel am 15. des zweitfolgenden Monats – nicht alle Verbindlichkeiten zu gleichen Anteilen bezahlt wurden (Gläubigerungleichbehandlung). Ein klassisches Beispiel für eine (einfache) Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die Lohnsteuer sowie die Lohnnebenkosten: Wird das Gehalt der Mitarbeiter zur Gänze bezahlt, die Lohnsteuer sowie Lohnnebenkosten jedoch nicht, oder nur teilweise, so liegt eine Gläubigerungleichbehandlung vor, welche zur Haftung des Geschäftsführers führen kann.
Das Finanzamt fordert den Geschäftsführer in der Regel durch einen Vorhalt auf Stellung zu nehmen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet wurden. Gefordert wird gegebenenfalls auch ein belegmäßiger Nachweis, sofern vorhandene Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Bereits an dieser Stelle lohnt es sich, eine qualifizierte verfahrensrechtliche Beratung beizuziehen. Wird dieser Vorhalt leichtfertig beantwortet, ist das Ergehen eines Haftungsbescheides meist unvermeidlich. Der Geschäftsführer müsste sodann die noch offenen Steuerschulden der GmbH bezahlen.
Auch in diesen Fällen stehen wir Ihnen durch unser verfahrensrechtliches Know-How gerne zur Verfügung. Jeder Fall ist im Einzelfall zu würdigen.
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