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grobe Fahrlässigkeit, die Schwelle zur Strafbarkeit bei Steuerhinterziehung

Steuerverkürzungen sind in der Regel nur strafbar, wenn der Täter zumindest "grob fahrlässig" handelt. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kann immer nur im konkreten Einzelfall geprüft werden.


Fahrlässigkeit im Allgemeinen verlangt zwei Komponenten:

  1. (objektive) Sorgfaltspflichtverletzung und

  2. (objektive) Vorhersehbarkeit (=Erkennbarkeit oder Eintrittswahrscheinlichkeit) der Tatbestandsverwirklichung.

Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war (§ 8 Abs 3 FinStrG).


Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit sind insofern miteinander verknüpft, als der Täter bei grober Fahrlässigkeit aufgrund seiner ungewöhnlichen und auffallenden Sorgfaltslosigkeit die Tatbestandsverwirklichung geradezu erwarten muss.


Grobe Fahrlässigkeit verlangt - im Gegensatz zur „leichten“ Fahrlässigkeit - eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, also eine besonders schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung. Diese liegt vor, wenn ein besonders achtloses Verhalten des Täters gegeben ist.


Neben der qualifizierten Sorgfaltswidrigkeit ist eine qualifizierte Vorhersehbarkeit des tatbestandsmäßigen Erfolgs für den Täter erforderlich. Der Schadenseintritt muss sich geradezu aufgedrängt haben. Bei der groben Fahrlässigkeit ist daher ein sogenanntes „Veranlassungsmoment“ erforderlich. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, die dem Normadressaten die konkrete Gefahr einer spezifizierten Rechtsgutverletzung vor Augen führen und ein Einschreiten nahelegen, ist eine qualifizierte Vorhersehbarkeit zu bejahen.


Es muss sich um ein Ereignis handeln, dessen Eintreten im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

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