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Behördlicher Entzug der Gewerbeberechtigung infolge Verurteilung oder anderen Rechtsverstößen

Die Gewerbeberechtigung kann ua in folgenden Fälle entzogen werden:

  • Entzug infolge einer Verurteilung wegen bestimmter Delikte UND Wiederholungsgefahr

  • Entzug wegen mangelnder Zuverlässigkeit infolge einer Verurteilung in Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes

  • Entzug wegen schwerwiegender Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzvorschriften des betroffenen Gewerbe.


Der Entzug der Gewerbeberechtigung kann im Berufsleben zu erheblichen Nachteilen führen, nachdem es unter anderem die Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit verhindern kann.


Anders als beim vorübergehenden automatischen Verlust der Gewerbeberechtigung infolge einer gerichtlichen Verurteilung (§ 13 Gewerbeordnung; siehe entsprechender Beitrag), kann einem Gewerbeinhaber seine Gewerbeberechtigung auch gemäß § 87 Gewerbeordnung durch die Behörde entzogen werden. Dies geschieht nicht automatisch wie nach § 13 Gewerbeordnung, sondern setzt das Tätigwerden der Behörde voraus. Die Behörde kann beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen die Gewerbeberechtigung endgültig, für eine bestimmte Zeit, oder auch nur teilweise entziehen.


Dieser Entzug ist dann nicht bloß vorübergehend (Ausnahme: Entzug für bestimmte Zeit), sondern bringt ein ursprünglich gesetzlich begründetes Recht zum Erlöschen.




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