Ein Strafverfahren zieht nicht nur eine potenzielle Verurteilung, sondern auch Verteidigungs- und Prozesskosten mit sich. Doch wann genau sind Strafverteidigungskosten steuerlich abzugsfähig? Dies bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung.
Was ist steuerlich abzugsfähig?
Grundsätzlich sind von der steuerlichen Abzugsfähigkeit betrieblich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben umfasst (§ 4 Abs 4 S 1 EstG), sofern diese nicht explizit dem Abzugsverbot des § 20 EStG und § 12 KStG unterliegen. Unter das Abzugsverbot fallen etwa Leistungen aus Anlass einer Diversion (§ 20 Abs 1 Z 5 lit e EStG und § 12 Abs 1 Z 4 lit e KStG) oder aber von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängte Strafen oder Geldbußen (§ 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG und § 12 Abs 1 Z 4 KStG).
Strafverteidigungskosten sind sohin nicht explizit von der Abzugsfähigkeit ausgenommen, dennoch bleibt weiterhin zu klären, wie diese steuerlich einzuordnen sind. Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens wegen eines Strafaufhebungsgrundes (Verjährung oder Tod) sind die Verteidigungs- und Prozesskosten jedenfalls steuerlich abzugsfähig. Im Falle einer Verurteilung in einem Wirtschaftsstrafverfahren ist dies jedoch nicht so eindeutig und die Rechtsprechung bejaht eine Abzugsfähigkeit nur dann, wenn die Strafverteidigungskosten betrieblich veranlasst waren. Wann eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung und nach dem jeweiligen Delikt zu beurteilen.
Ansicht des VwGH
Im Erkenntnis vom 22.03.2018 (VwGH 22.03.2018, Ro 2017/15/0001) hat der VwGH entschieden, dass die Strafverteidigungskosten, die im Zusammenhang mit einem EU-Kartellverfahren entstanden sind, sowie die darauf entfallende Vorsteuer als steuerlich abzugsfähig einzuordnen sind. Der VwGH hat außerdem festgehalten, dass die Qualifikation der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben nicht davon abhängig ist, ob dadurch der Zweck der Strafe (teilweise) vereitelt wird oder nicht. Laut VwGH können die Kosten eines Strafverfahrens aber nur dann steuerlich abzugsfähig sein, wenn die für die Verteidigungskosten ursächliche (strafbare) Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen (betrieblichen) Sphäre erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall war bei einer Körperschaft ein Kausalzusammenhang zwischen der vorgeworfenen Tat (Preisabsprachen mit anderen Herstellern) und dem Betrieb gegeben. Die (rechtswidrige) Preisabsprache erklärt sich aus der betrieblichen Tätigkeit, weshalb der betriebliche Zusammenhang dadurch nicht durchbrochen wird. Auch laut der geltenden Fassung der Einkommensteuerrichtlinien (Rz 1621 EStR) sind Kosten eines Strafverfahrens abzugsfähig, wenn die zur Last gelegte Handlung ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist. Dies gilt sinngemäß für Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung. Die verhängte Strafe ist allerdings weiterhin nicht abzugsfähig.
Ausgewählte Straftatbestände
Die Entscheidung, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt, hängt vom jeweiligen Delikt ab und wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen. Während Korruption zumeist zum Vorteil des Betriebs und damit auch im betrieblichen Interesse ist, ist diese Argumentation bei Untreue, bei welcher das Unternehmen in der Regel das Opfer darstellt, wenig glaubwürdig.
Bei der Einleitung eines Strafverfahrens wegen (schweren gewerbsmäßigen) Betrugs wären die mit der Verteidigung gegen einen derartigen Vorwurf erwachsenden Rechtsanwaltskosten etwa aus der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen ausschließlich und unmittelbar erklärbar. Sofern die Täuschung des Unternehmers auf Umsatz- und Gewinnmaximierung abzielt, sollte ein ausschließliches betriebliches Interesse abgeleitet werden können.
Auch im Fall von Korruption könnte ein betriebliches Interesse bejaht werden. Kommt es etwa zu Schmiergeldzahlungen eines Steuerpflichtigen an den Leiter einer Einkaufsabteilung eines Großhändlers, damit dieser seine Produkte anstelle von kostengünstigeren Konkurrenzprodukten, sohin zum Vorteil des eigenen Betriebes, erwirbt, zielt diese Handlung auf Umsatz- und Gewinnmaximierung des Unternehmens ab. Die Strafverteidigungskosten stünden somit in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit besteuerten Umsätzen. In manchen Fällen wäre auch ein Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und Verteidigungskosten denkbar.
Bei Untreue und Veruntreuung liegt hingegen zumeist persönliche Bereicherungsabsicht des jeweiligen Organs zum Nachteil der Körperschaft und somit kein betriebliches Interesse vor. Auch die Strafverteidigungskosten kommen in diesem Fall bloß dem Leitungsorgan zugute, womit eine Abzugsfähigkeit nicht gegeben ist. Gleiches sollte für den Tatbestand der betrügerischen Krida (Gläubigerbeeinträchtigung) gelten.
Finanzstrafrecht: Abzugsfähigkeit bei Selbstanzeigen?
Mittels einer strafbefreienden Selbstanzeige kann im Finanzstrafrecht ein drohendes Finanzstrafverfahren abgewendet werden. Gemäß § 29 FinStrG handelt es sich bei der Selbstanzeige bei Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen in weiterer Folge um einen Strafaufhebungsgrund. Mit der korrekten Erstellung besagter Anzeige sind Kosten für die Steuerberatung verbunden, bei denen sich erneut die Frage stellt, ob diese abzugsfähig sind.
§ 18 Abs 1 Z 6 EStG normiert, dass Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Kosten einer Selbstanzeige sind in klassische Steuerberatungskosten und Verteidigungskosten zu unterscheiden:
Steuerberatungskosten, wie etwa die Ermittlung der steuerlichen Ermessungsgrundlagen, sind grundsätzlich als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder, subsidiär, als Sonderausgaben abzugsfähig.
Verteidigungskosten, wie etwa die finanzstrafrechtliche Beratung bzw Beurteilung, sollten – im Falle einer wirksamen Selbstanzeige – unter den Begriff der Steuerberatungskosten im Sinne des § 18 Abs 1 Z 6 EstG subsummiert und als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
Conclusio
Wird eine strafbare Handlung im ausschließlich betrieblichen Interesse getätigt, dürfen die daraus resultierenden Strafverteidigerkosten steuerlich abgesetzt werden. Ein Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens ist nach herrschender Rechtsprechung und der geltenden Fassung der EStR, im Gegensatz zu früher, hierfür nicht mehr zwingend notwendig. Ob die strafbare Handlung nun wirklich im ausschließlich betrieblichen Interesse getätigt wurde, muss im konkreten Einzelfall sorgfältig überprüft werden. Steuerberatungskosten für einen Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG sollten jedenfalls steuerlich abzugsfähig sein.
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