Grundsätzlich sind für den Verlust der Gewerbeberechtigung nur gerichtliche Verurteilungen maßgeblich. Aufgrund einer Verurteilung in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren kommt es nur wegen besonderen Delikten zum Verlust der Gewerbeberechtigung. Dabei handelt es sich um:
· Schmuggel,
· Abgabenhehlerei (37 Ans 1 lit a FinStrG),
· vorsätzliche Eingriffe in Monopolrechte,
· Hinterziehung von Monopoleinnahmen,
· Monopolhehlerei (im Detail siehe § 13 Abs 2 GewO).
Der Täter muss für diese Finanzstrafdelikte mit einer Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden sein, um seine Gewerbeberechtigung zu verlieren.
Das gleiche gilt für Personen, die im Ausland von einer Finanzstrafbehörde wegen vergleichbarer Tatbestände rechtskräftig verurteilt wurden. Geldstrafen sind zu dem in Österreich gültig offiziellen Kurs umzurechnen. Es ist jener zu wählen, der für den Betroffenen am günstigsten ist.