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Verfahrensrechtliche Möglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten im Abgabenverfahren

Dank Corona stehen nicht wenige Abgabenpflichtige liquiditätsmäßig mit dem Rücken zur Wand. Gerade in Zeiten wie diesen stellt sich daher die Frage: welche verfahrensrechtliche Möglichkeiten bestehen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Abgaben nicht (mehr) zahlen kann?

Stufe 1 hakt bereits bei der Festsetzung der Abgaben ein. Stellt die Abgabenbehörde nach Erhebungen fest, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird, kann sie gemäß § 206 Abs 1 lit b BAO von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen. Hier stehen rein verwaltungsökonomische Zwecke im Vordergrund: die Abgabenbehörde kann damit Verfahren vermeiden, an deren Ende eine nicht einbringliche Abgabenschuld steht. Der Steuerpflichtige selbst hat keinen Rechtsanspruch auf die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung, kann (und sollte!) diese aber anregen.

Wurde die Abgabe bereits festgesetzt, kann die Abgabenschuld auf Antrag des Abgabenschuldners nach § 236 BAO ganz oder teilweise nachgesehen werden. Mit der Nachsicht kommt es zu einem Erlöschen des Abgabenanspruchs. Voraussetzung ist eine sachliche oder persönliche Unbilligkeit. Zu letzterer zählt etwa die Existenzgefährdung des Steuerpflichtigen, oder das Erfordernis einer Vermögensverschleuderung trotz angemessener Vorsorge. Grundsätzlich kommt aber die persönliche Unbilligkeit aufgrund der engen Auslegung selten zur Anwendung. Ob die Nachsicht tatsächlich gewährt wird, liegt im Ermessen der Behörde. Hilfreich ist dabei natürlich ein gut begründeter Antrag des Steuerpflichtigen. Interessant: die Nachsicht greift auch bei bereits entrichteten Abgabenschulden.

An letzter Stelle – bevor es zum Konkurs kommt – steht noch die Möglichkeit eines außergerichtlichen Ausgleichs. Der Steuerpflichtige schlägt der Abgabenbehörde dabei die Begleichung eines Teils seiner Abgabenschulden vor (Barquote). Mit ihrem Einverständnis verzichtet sie auf den Rest. Klingt simpel, aber Achtung - hier lauern einige Fallstricke: in den außergerichtlichen Ausgleich müssen alle Gläubiger miteinbezogen werden. Achtung an dieser Stelle vor allem auf die Gesundheitskasse. Diese kann aus gesetzlichen Gründen nicht auf den Kapitalteil ihrer Forderungen verzichten. Auf Zinsen allerdings schon! Kann man dem Finanzamt also weniger als der Gesundheitskasse anbieten? Ja, kann man. Man muss aber darauf hinweisen. Im Optimalfall findet sich ein Vorschlag, der den Gläubigern die Annahme des Ausgleichsangebotes schmackhaft macht – etwa weil die Gläubiger vielleicht weniger Geld, dieses aber schneller bekommen als im Rahmen eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

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