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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Strafverteidigerkosten?

Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind gem § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG nicht abzugsfähig. Kosten, die aus der Straftat resultieren, wie etwa Prozess- oder Verteidigerkosten, sind nach § 4 Abs 4 erster Satz EStG nur dann abzugsfähig, wenn sie durch den Betrieb veranlasst wurden. Der VwGH bestätigte in seinem Erkenntnis vom 22.3.2018 (Ro 2017/15/0001, Ro 2017/15/0002) die betriebliche Veranlassung der mit einem Kartellverfahren zusammenhängenden Verteidigungskosten und führte aus, dass der Abzug von Strafverteidigerkosten nicht mit der Begründung der teilweisen Vereitelung des Strafzweckes versagt werden dürfe. Da der kartellrechtliche Vorwurf ausschließlich und unmittelbar aus der beruflichen Sphäre erklärbar ist, können die Kosten - ungeachtet des Verfahrensausgangs - als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.


Kosten der Strafverteidigung können in Wirtschaftsstrafverfahren nach der Rechtsprechung also durchaus abzugsfähig sein, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Wann eine betriebliche Veranlassung vorliegt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung und nach dem jeweiligen Delikt zu beurteilen. Während Korruption zum Vorteil des Betriebes und damit im betrieblichen Interesse liegen kann, liegt etwa bei der Untreue wohl keine Abzugsfähigkeit vor, da das Unternehmen in der Regel das Opfer der Straftat ist.

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