Wenn Steuergestaltungen, wie zum Beispiel eine Umgründung, vorgenommen werden sollen, darf die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden, das bestimmt der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO. Nach der jüngsten VfGH-Rechtsprechung (10.10.2018, G49/2017) kann ein Sachverhalt, der unter § 22 BAO fällt, aber auch gleichzeitig finanzstrafrechtliche Folgen nach § 33 Abs 1 FinStrG haben - nämlich dann, wenn nicht ordnungsgemäß offengelegt wurde. Stellt sich die Frage: Was muss der Behörde alles offengelegt werden?
Der VfGH verwies bezüglich des Umfangs der Offenlegungspflicht in seinem Erkenntnis auf die VwGH-Judikatur: Der Abgabenbehörde müssen alle Umstände offengelegt werden, die ihr die Möglichkeit geben zu beurteilen, ob außersteuerliche Gründe die in Betracht kommende steuerliche Gestaltung rechtfertigen. Nur wenn beachtliche außersteuerliche Gründe nachgewiesen können, ist ein Missbrauch ausgeschlossen.
Es ist angesichts dieser Rechtsprechung anzunehmen, dass in Zukunft der Abgabenbehörde sämtliche - also auch wirtschaftliche - Gründe wahrheitsgemäß und vollständig offengelegt werden müssen, ansonsten würde man finanzstrafrechtliche Konsequenzen riskieren. Steuerpflichtigen wird daher empfohlen, die wesentlichen außersteuerlichen Gründe bei ungewöhnlichen, steuerminimierenden Gestaltungsmöglichkeiten (wahrheitsgemäß und vollständig) offenzulegen.