Gemäß § 162 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde vom Abgabepflichtigen verlangen, den Gläubiger oder Empfänger der von ihm abgesetzten Betriebsausgaben genau zu bezeichnen. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen (§ 162 Abs 2 BAO).
Wegen Betrugsfällen in der Baubranche mehren sich die Fälle, dass Abgabenbehörden einem Auftraggeber den Betriebsausgabenabzug für bezogene Fremdleistungsaufwendungen verwehren. Hierzu genügt es, dass ein Auftraggeber im Zuge einer abgaberechtlichen Außenprüfung nicht nachweisen kann, dass genau ein von der Abgabebehörde beanstandeter Fremdleister, welcher die Zahlung des Honorars erhalten hat, auch tatsächlich die Leistungen erbracht hat. Dies trifft häufig auf das Bau(neben)gewerbe zu, wo oftmals Subunternehmer für die Durchführung von Aufträgen beauftragt werden. Es ist aber auch in anderen Branchen wie zB in der „IT-Branche“ denkbar, in welchen ebenfalls häufig Fremdleistungen bezogen werden. Gerade bei Beauftragung von im Nachhinein festgestellten sogenannten Scheinunternehmen ist § 162 BAO oft sehr schwer wegzuargumentieren.
Im Einzelfall können rechtliche Lösungen für derartige Fälle gefunden werden. Wir beraten Sie gerne.
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