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Ist „Mining“ ohne Spezialhardware gewerblich?

Einkünfte aus einer Tätigkeit als „Miner“ sind gewerblich, wenn die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 23 Z 1 EStG). Das Kriterium der Selbstständigkeit ist gegeben, wenn sie auf eigene Rechnung und Gefahr und unter eigener Verantwortung betrieben wird und der Steuerpflichtige das Unternehmerwagnis trägt.


In den Anfangszeiten war es noch möglich, mit dem eigenen Computer und einer handelsüblichen Grafikkarte Bitcoins zu „minen“. Heutzutage kann diese Tätigkeit auf handelsüblichen PCs nicht mehr erfolgversprechend betrieben werden. Hierfür ist eine Spezialhardware notwendig (sogenannte ASICs). Grund dafür ist die in der Bitcoin-Software einprogrammierte automatische Steigerung der Schwierigkeit der Entschlüsselungsaufgabe bei steigender Gesamtrechenleistung des Bitcoin-Netzwerks.


Fraglich ist, ob beim Mining - ohne Anschaffung einer Spezialhardware - das für die Voraussetzung der Selbstständigkeit erforderliche Unternehmerwagnis gegeben ist. Kann das Vorliegen von gewerblichen Einkünften verneint werden, liegen sonstige Einkünfte aus Leistungen iSd § 29 Z 3 EStG vor. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Ob tatsächlich keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, wäre in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Durch eine freiwillige Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt können allfällige frühere Gewinne aus Mining nachversteuert werden. Es fällt keine Finanzstrafe an. Hierzu stehen wir mit unserer Expertise gerne zur Verfügung.

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