Die Höhe der Strafe bei Steuerhinterziehung vor der Finanzstrafbehörde richtet sich nach dem strafbestimmenden Wert. Das ist jener Betrag, um den die Steuer verkürzt wurde. Die Strafe kann maximal doppelt so hoch sein, wie der strafbestimmende Wert (Strafrahmen). Die Strafe beträgt mindestens 10% vom Strafrahmen (Mindeststrafe). Die Strafe orientiert sich dann an der Mindeststrafe, wenn der Tatzeitraum nicht lange ist, ein Geständnis vorliegt, die Steuer bezahlt wurde und keine Vorstrafen bestehen.
Im Detail ist die Strafhöhe immer vom Einzelfall abhängig. Sollte beispielsweise eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung angenommen werden erhöht sich der Strafrahmen. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Termin zur Verfügung.
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