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Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe

Aktualisiert: 1. März 2023

In Finanzstrafverfahren werden häufig Geldstrafen verhängt. Neben der Geldstrafe hat das Gericht für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine sogenannte Ersatzfreiheitsstrafe zu bemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird in Tagen, Monaten oder Jahren bemessen. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH besteht kein zahlenmäßig festzulegendes Verhältnis von Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe (vgl OGH 13.2.2019, 13 Os 141/18m). Das bedeutet, dass beispielsweise 100.000 Euro Geldstrafe nicht zwingend in eine bestimmte Anzahl von Monaten von Ersatzfreiheitsstrafe umzurechnen ist. Vielmehr stellt die Festsetzung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe eine Ermessensentscheidung dar, die sich lediglich im von § 20 Abs 2 FinStrG vorgegebenen Rahmen zu bewegen hat.


Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist entscheidend für die Beurteilung, ob eine im Strafregisterauszug aufscheinende Vorstrafe vorliegt oder ob die Möglichkeit für die Erbringung von gemeinnützigen Leistungen besteht. Der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist daher bereits in der Hauptverhandlung entsprechend Bedeutung beizumessen. Widrigenfalls die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe nur durch Berufung angefochten werden kann.

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