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Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) – ein aussagekräftiges Instrument?

Um dem Sozialbetrug im Bau(neben)gewerbe einzudämmen, gilt seit 1.9.2009 eine Auftraggeberhaftung. Diese Haftung kommt zum Tragen, wenn ein Auftraggeber einen Auftrag an einen in der Bauwirtschaft tätigen Subunternehmer ganz oder teilweise weitergibt. Werden Subunternehmen aber in der sogenannten HFU-Liste geführt, sind Auftraggeber bei Auftragsvergabe an diese Unternehmen grundsätzlich von der Auftraggeberhaftung befreit.


Auftraggeber werden daher vorrangig Fremdleister (Subunternehmen) beauftragen, die in der HFU Liste erfasst sind, um eine Auftraggeberhaftung zu vermeiden. Die getätigten Zahlungen an den Subunternehmer werden sodann steuerlich als Betriebsausgabe abgesetzt. Es kommt jedoch vor, dass die beauftragten Subunternehmer ihre Steuern nicht bezahlen. Für den Fiskus kommt es in der Folge zum Steuerausfall. Um dem entgegenzuwirken, wendet das Finanzamt bei abgaberechtlichen Außenprüfungen im Baugewerbe (Betriebsprüfungen) häufig § 162 BAO an (Empfängerbenennung).


Die Konsequenzen dieser Norm sind für den Auftraggeber oft existenzbedrohend. Obwohl die Zahlungen an den Subunternehmer tatsächlich getätigt wurden, dürfen die Aufwendungen nicht steuerlich abgezogen werden. § 162 BAO führt zu einer Nichtanerkennung von 100 % des Fremdleistungsaufwandes zuzüglich eines Zuschlags iHv 25% nach § 22 Abs 3 KStG (falls der Auftraggeber eine GmbH ist).


Aus verfahrensrechtlicher Sicht gibt es in derartigen Fällen häufig Möglichkeiten, um die ergangenen Bescheide aufzuheben oder abzuändern. Wir unterstützen Sie gerne.

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