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Geldwäschemeldepflicht für Krypto-Handelsplattformen und Wallet-Anbieter

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben die Novellierung der vierten Geldwäsche-Richtlinie RL (EU) 2015/849 beschlossen, um auch die Handelsbörsen für Kryptowährungen, sogenannte Exchanger sowie Wallet Provider, also Anbietern von elektronischen Geldbörsen, den Bestimmungen der vierten Geldwäsche-Richtlinie RL (EU) 2015/849 zu unterwerfen.

Die Richtlinie trat am 9.7.2018 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis 10. Jänner 2020 umzusetzen.


Handelsplattformen für Bitcoins und entsprechende Wallet-Anbieter haben daher ein Geldwäschepräventionssystem zu implementieren und sind verpflichtet, bei Verdacht eines Geldwäscheverstoßes eine Meldung an die Geldwäschemeldestelle durchzuführen.


Die Geldwäschemeldestelle beim BMI prüft die Verdachtsmeldung und hat diese - beispielsweise bei Verdacht auf Steuerhinterziehung - an das BMF weiterzuleiten.


Bevor die zuständigen Finanzämter von möglichen Steuerhinterziehungen Kenntnis erlangen, besteht die Möglichkeit eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Ob die Voraussetzungen für Strafbefreiung vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen.

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