Das Finanzstrafregister enthält österreichweit alle verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Es ist das Pondant zum Strafregister im gerichtlichen Strafrecht (Leumundszeugnis, Strafregisterbescheinigung). In der Praxis werden Auszüge aus dem Finanzstrafregister benötigt, um die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit eines Unternehmers/einer Person nachzuweisen; beispielsweise für die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. Auch im Zuge der Verteidigung in Finanzstrafverfahren ist es zweckmäßig, eine Abfrage aus dem Finanzstrafregister durchzuführen. Vorstrafen sind immerhin einer der wesentlichsten Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung.
Das Finanzstrafregister wird von der Finanzstrafbehörde Wien (Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg) geführt. Im Finanzstrafregister werden alle Stadien eines Finanzstrafverfahrens vermerkt. Bereits die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist dort vermerkt. Die Eintragungen bleiben bis zum Abschuss des Strafverfahrens bzw Tilgungseintritt erhalten. Welche Daten im Finanzstrafregister konkret enthalten sind ist § 194b Abs. 1 FinStrG zu entnehmen. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren werden erst die rechtskräftigen Verurteilungen im Strafregister bei der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommen. Im Finanzstrafregister scheinen diese Verurteilungen nicht auf.
Auskunft aus dem Finanzstrafregister
Finanzstrafbehörden, das BMF und auch das BFG haben uneingeschränkt (jedoch nur anlassbezogen) Einsicht in das Finanzstrafregister. Die Einsicht erfolgt automationsunterstützt über den Bildschirm. Für diese Stellen sind alle im Finanzstrafregister enthaltenen Informationen abrufbar.
Den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften sind für finanzstrafrechtliche Zwecke Auskünfte über rechtskräftige und noch nicht getilgte Bestrafungen sowie eingeleitete Finanzstrafverfahren zu erteilen. Auskünfte über eingeleitete Verfahren sind insoweit beschränkt, als Einleitungen wegen Finanzordnungswidrigkeiten darin nicht enthalten sind.
Anderen inländischen Stellen sind Auskünfte nur dann zu erteilen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder Norm vorliegt, die an die Bestrafung wegen eines Finanzvergehens Rechtsfolgen knüpft. So darf beispielsweise die KSW nach § 9 WTBG einem Berufswerber die Berufsbefugnis nicht erteilen, wenn eine noch nicht getilgte Bestrafung wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens vorliegt. Die Auskunft an diese Stellen enthält nur rechtskräftige, noch nicht getilgte Bestrafungen.
Schließlich hat die betroffene Person auf begründeten Antrag und unter Vorlage eines Identitätsnachweises ein Auskunftsrecht gemäß Datenschutzgesetz. Die betroffene Person erhält immer einen vollständigen Auszug aus dem Finanzstrafregister.