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AirBnB meldet ab 1.1.2020 Unterkunftgeber dem Finanzamt

Mit Ministerratsvortrag vom 3. April 2019 hat die damalige Regierung das "Digitalsteuerpaket" beschlossen. Dieses wurde noch vor der Wahl am 20.9.2019 beschlossen und wird nunmehr am 1.1.2020 in Kraft treten. Ein Eckpunkt des Beschlusses sind eigene Aufzeichnungs- und Meldepflichten von Online-Vermittlungsplattformen für die Abgabenerhebung der vermittelten Umsätze.


Genauer sind Informationsverpflichtungen im Bereich der "sharing-economy" geplant: Betreiber von Online-Vermittlungs-Plattformen - wie etwa AirBnB - sollen die für die Abgabenerhebung relevante Informationen über Dienstleistungen im Bereich der "sharing-economy" aufzeichnen und der Finanzverwaltung verpflichtend übermitteln. Davon betroffen sind zum Beispiel Informationen über den Vermieter, über den Leistungsort oder auch über die einzelnen Zahlungsbeträge, die so ausführlich sein müssen, dass die Behörde die korrekte Berücksichtigung der Steuern feststellen kann. Der neue § 18 Abs 11 UStG sieht vor, dass der Bundesminister für Finanzen mittels Verordnungen bestimmen kann, welche Informationen die Aufzeichnungen genau enthalten müssen. Damit soll mehr Fairness gegenüber den heimischen Tourismusbetrieben hergestellt werden und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Bei diesbezüglichen Sorgfaltsverletzungen soll außerdem der bereitstellende Anbieter zur Haftung bei nicht versteuerten Umsätzen durch den "Vermieter" herangezogen werden können.


Für Nutzer der Online-Plattform AirBnB, die Unterkünfte zur Verfügung stellen wollen, bedeutet das konkret, dass sie in Zukunft von der Finanzverwaltungsbehörde aufgefordert werden können, die Steuern im Zusammenhang mit der Vermietung des Wohnraumes abzuführen. Das BMF hat bereits angekündigt im Falle einer Meldung durch AirBnB auch die vergangenen Jahre zu prüfen.


Falls Sie zum Beispiel eine Wohnung über AirBnB vermieten und dies bisher nicht dem Finanzamt gemeldet wurde, besteht die Möglichkeit einer Selbstanzeige. Widrigenfalls können Strafen nach dem Finanzstrafgesetz drohen.


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