Sollten Sie zukünftig ein Ersuchen um Ergänzung vom Finanzamt erhalten, so könnte dies daran liegen:
Buchungsplattformen wie Airbnb müssen ab 01.01.2021 alle Umsatzdaten ihrer Wohnungsvermieter dem Finanzamt bekanntgeben und zwar Umsätze SEIT 01.01.2020, sohin bereits das vergangen Jahr betreffend.
Bisher konnte das Finanzamt einen Wohnungseigentümer, der seine Unterkunft über eine Buchungsplattform wie Airbnb vermietet hat, kaum ausforschen. Das ändert sich nun.
Für Nutzer von Plattformen wie Airbnb bedeutet das konkret, dass sie in Zukunft vom Finanzamt die Steuern im Zusammenhang mit der Vermietung des Wohnraumes vorgeschrieben bekommen. Das Finanzministerium hat bereits angekündigt, im Falle einer Meldung durch die jeweilige Buchungsplattform auch die vergangenen Jahre zu prüfen. Hat ein Vermieter steuerpflichtige Vermietungseinkünfte bisher nicht dem Finanzamt gemeldet, können neben Abgabennachforderungen auch Strafen nach dem Finanzstrafrecht drohen.
Eine Strafe nach dem Finanzstrafgesetz könnte durch Abgabe einer Selbstanzeige vermieden werden. Damit eine derartige Selbstanzeige wirksam und strafbefreiend ist, müssen einige Voraussetzungen vorliegen. Eine dieser Voraussetzungen ist die Rechtzeitigkeit der Selbstanzeige. Rechtzeitigkeit liegt vermutlich dann nicht mehr vor, wenn das Finanzamt durch die Meldung der Online-Vermittlungs-Plattform bereits konkrete Informationen zu den steuerpflichtigen Umsätzen und dem Steuerschuldner erhalten hat. Eile kann daher mitunter geboten sein.
Auch sollte der Anzeiger jedenfalls die nötigen Geldmittel für die Begleichung der drohenden Abgabennachforderungen auf der Seite haben, weil die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend ist, wenn die Steuern der Vergangenheit bezahlt werden.
Um nicht mit bösen Überraschungen ins neue Jahr zu starten, wäre eine Abstimmung mit einem qualifizierten Steuerberater und/oder Rechtsanwalt noch vor Jahreswechsel jedenfalls anzuraten.
Sollten Sie weitere Fragen haben, beraten wir Sie gerne.